Axxeva Services AG – kollas®
Allgemeine Geschäftsbedingungen Dauerstellenvermittlung
Axxeva Services AG – kollas®
(V3.0, 3.12.18; gültig ab 1.1.19; das Urheberrecht dieses Textes liegt bei der Axxeva Services AG, Zürich. Nachdruck verboten)
Die Axxeva Services AG, 8004 Zürich, mit ihren Zweigniederlassungen und weiteren Geschäftsräumen vermittelt bzw. schlägt dem Kunden als späteren Arbeitgeber (nachfolgend „Kunde“) unter der registrierten Marke „cellio®“ (nachfolgend „cellio“) als Spezialist der axxeva Gruppe geeignete Kandidatinnen und Kandidaten (nachfolgend „Kandidat“) vor, die den Anforderungen des Kunden entsprechen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden integrierenden Bestandteil des schriftlich oder formlos vereinbarten Vermittlungsvertrags zwischen cellio und dem Kunden. Sie treten spätestens mit der Entgegennahme erster Informationen oder Bewerbungsunterlagen des Kandidaten durch den Kunden, in jedem Fall aber mit der Auftragserteilung zur Suche eines Kandidaten bzw. zur Bereitstellung der den Kandidaten betreffenden Bewerbungsunterlagen in Kraft. Sie gelten für jedes später eingegangene Arbeitsverhältnis zwischen Kandidaten und Kunden, also auch für den Fall, wenn der Kandidat mit dem Kunden ein anderes Vertragsverhältnis als einen Arbeitsvertrag eingeht, in welchem der Kandidat seine Arbeitsleistung schuldet (z.B. als freier Mitarbeiter oder ähnlichem).
1. Die Dienstleistungen von kollas
kollas bietet ihren Kunden die Vermittlung von Kandidaten in den folgenden zwei Ausprägungen an:
1.1 Personalvermittlung auf reiner Erfolgsbasis
kollas vermittelt dem Kunden geeignete Kandidaten gemäss dessen Anforderungsprofil.
1.2 Personalvermittlung auf Mandatsbasis
Im Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Kunden sucht kollas über verschiedene Kanäle nach geeigneten Kandidaten und wählt aus ihnen die geeignetsten für die Vakanz aus. Dabei erfolgt eine gründliche Analyse der zu besetzenden Vakanz sowie die fundierte Selektion und Beurteilung der Kandidaten.
2. Honorar
Die Vermittlung ist für den Kandidaten unentgeltlich. Für den Kunden stellt kollas für die Dienstleistung ein Honorar und Auslagenersatz in Rechnung.
Das Honorar schliesst alle Arbeiten von kollas ein, wie Selektion, Interviews, Referenzanfragen und Erstellung von Personaldossiers der Kandidaten.
2.1 Honoraranspruch
Der Honoraranspruch und damit die Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars entstehen, wenn der Kunde einen Kandidatenvorschlag von kollas entgegennimmt und innerhalb eines Jahres nach der ersten Präsentation dieses Kandidaten mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zum Arbeitsverhältnis geführt haben, insbesondere auch für den Fall, wenn sich der von kollas vorgeschlagene Kandidat spontan beim Kunden vorgestellt oder der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufgenommen hat oder der Name des Kandidaten dem Kunden durch eine Drittperson bekannt gegeben wurde.
2.2 Honorarberechnung
Das Honorar wird auf der Basis des ersten Bruttojahresgehalts berechnet. Als Bruttojahresgehalt gilt das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt auf Basis eines 100 % Pensums einschliesslich aller Zulagen und geldwerten Leistungen (ausgenommen Kinder- und Ausbildungszulagen) und unabhängig vom effektiven Pensum und unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung. Es versteht sich somit insbesondere inklusive eines 13. oder eines weiteren Monatsgehalts, Gratifikation, Spesen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni, sämtlichen weiteren Zulagen und geldwerten Leistungen (wie Direktversicherungen, Privatnutzen am Geschäftsfahrzeug, Essenszuschüsse usw.) gemäss internem Mitarbeiterreglement des Kunden. Der geldwerte Anteil eines privat genutzten Geschäftsfahrzeugs wird mit pauschal CHF 10'000 berechnet.
Bei anderen Vertragsverhältnissen auf Arbeitsleistung gelten sinngemäss als Berechnungsbasis für das Honorar und damit als Bruttojahresgehalt sämtliches Entgelt und andere geldwerte Leistungen und Vorteile, die zwischen dem Kandidaten und Kunden im Laufe eines Jahres fliessen.
Die Honoraransätze (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) sind wie folgt:
Bruttojahresgehalt in CHF |
Honorar |
- bis 59'999 |
13 %, mindestens CHF 5'000 |
- von 60'000 bis 74'999 |
15 % |
- von 75'000 bis 94'999 |
17 % |
- von 95'000 bis 109'999 |
19 % |
- von 110'000 bis 129'999 |
21 % |
- über 130'000 |
23 % |
z.B. Bruttojahresgehalt CHF 62'400, Honorar 15 % von CHF 62‘400 = CHF 9'360 plus gesetzliche Mehrwertsteuer
2.3 Zusätzliche Regelungen bei Personalvermittlung auf Mandatsbasis
Je nach Vereinbarung mit dem Kunden kann kollas bei Personalvermittlung auf Mandatsbasis ein Grundhonorar in Rechnung stellen. Zusätzlich laufend verrechnet werden die mit der Auftragserfüllung entstehenden Aufwendungen (nachfolgend „übrige Aufwendungen“) wie Kosten für Inserate, Schriftgutachten, Spesen und sonstige Barauslagen, soweit solche Aufwendungen dem Kunden nicht bereits durch den Leistungserbringer direkt in Rechnung gestellt werden. Ein allfälliges Grundhonorar und der Ersatz für die erwähnten übrigen Aufwendungen bleiben unabhängig vom Ergebnis oder einer vorzeitigen Beendigung des Mandats geschuldet.
Mandate für die Personalvermittlung haben in der Regel eine Laufzeit von sechs Monaten, andere Zeiträume sind gesondert zu vereinbaren.
Endet das Mandat mit einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kandidaten, stellt kollas das Honorar gemäss Ziffer 2.2 sowie die kollas entstandenen und bis dahin noch nicht verrechneten übrigen Aufwendungen in Rechnung. In diesem Fall wird ein bereits bezahltes Grundhonorar in Anrechnung gebracht.
2.4 Garantieleistung
Sollte ein durch cellio vermitteltes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kandidaten aus irgendwelchen Gründen noch während der vertraglich gültig vereinbarten Probezeit aufgelöst werden, hat der Kunde Anspruch auf folgende Garantieleistung in Form einer teilweisen Rückerstattung des bereits geleisteten Honorars: 50 % bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im ersten, 40 % im zweiten und 20 % im dritten Monat, jeweils ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Nicht rückerstattet werden die übrigen Aufwendungen.
kollas gewährt die Rückerstattung nur nach Erhalt einer Kopie des Kündigungsschreibens sowie der schriftlichen Bestätigung des endgültigen Austritts und nur sofern der Kunde die Garantieleistung schriftlich innert zwanzig Tagen nach endgültigem Austritt des Kandidaten geltend macht. Massgebend für die Bemessung der Rückerstattung ist das Datum der effektiven Vertragsbeendigung.
Wird das Arbeitsverhältnis durch besondere Umstände beim Kunden (z. B. wirtschaftliche Gründe, Restrukturierungsmassnahmen, Fusionen, Vorgesetztenwechsel, nachträgliche Änderung der Stellenbeschreibung, Stellenabbau) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Auf Wunsch kann kollas auch einen Gutschein über den Teilrückerstattungsbetrag ausstellen, der bei der nächsten Personalvermittlung in Anrechnung gebracht werden kann.
2.5 Zahlungskonditionen
Rechnungen von kollas sind bei Erhalt fällig. Fällige Forderungen sind ohne abweichende Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen ohne jegliche Abzüge zu bezahlen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Darüber hinaus behält sich kollas bei nicht fristgerechter Zahlung vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. kollas kann für das Inkasso von Rechnungen Dritte beauftragen. kollas ist berechtigt, Forderungen abzutreten.
Erfolgt eine allfällige Beanstandung einer Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt und in schriftlicher Form, so gilt die Rechnung als definitiv genehmigt.
3. Informationspflicht des Kunden
kollas ist über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Kandidaten durch den Kunden ohne Verzug und unaufgefordert zu informieren, und es ist kollas eine Kopie des das Arbeitsverhältnis dokumentierenden Vertrags sowie weitere für die Ermittlung des ersten Bruttojahresgehalts (vgl. vorstehend Ziffer 2.2) erforderlichen Unterlagen und Belege in Kopie zu übermitteln.
Steht zu Vertragsbeginn zwischen Kunde und Kandidat das erste Bruttojahresgehalt noch nicht fest (z. B. bei Provisionsentschädigung), so stellt kollas ein provisorisches Honorar in der Höhe des mutmasslichen Bruttojahresgehalts als Akonto in Rechnung. Unmittelbar nach Feststehen des tatsächlichen Bruttojahresgehalts hat der Kunde kollas hierüber ohne Verzug und unaufgefordert zu informieren und zu dokumentieren, damit eine Schlussrechnung unter Abzug der geleisteten Akontozahlung sowie des allfällig bezahlten Grundhonorars erstellt werden kann.
4. Diskretion/Bewerbungsunterlagen/Zwischenvermittlung
4.1 Diskretion
kollas verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden grundsätzlich nur mit Einwilligung des Kunden und/oder des Kandidaten weitergeleitet.
4.2 Bewerbungsunterlagen
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellte Informationen über Kandidaten, insbesondere Bewerbungsunterlagen, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen dürfen weder kopiert (weder physisch noch elektronisch) noch in sonst einer Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen nicht berücksichtigter oder zurückgezogener Bewerbungen sind unaufgefordert an kollas zurückzusenden.
Bis zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidat bleiben sämtliche dem Kunden überlassene Bewerbungsunterlagen im Eigentum von kollas.
4.3 Vorbehalt der Zwischenvermittlung
Es steht kollas frei, bis zur Meldung des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses (bei kollas eintreffend) durch den Kunden, Kandidaten weiter zu empfehlen und die Bewerbungsunterlagen weiter zu reichen. Von einer Zwischenvermittlung ausgenommen sind selbstverständlich Kandidaten mit ihren Bewerbungsunterlagen, die im Rahmen einer Personalvermittlung auf Mandatsbasis rekrutiert wurden.
5. Haftung
Die von kollas geleisteten Dienstleistungen ersetzen nicht die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Mit dem Vertragsabschluss übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für seine Wahl.
kollas übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der von den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen (ausgestellte Personalbogen, Diplome und andere akademische Urkunden, Zeugniskopien, Fotos usw.). kollas ist insbesondere nicht verpflichtet, die Authentizität und die Richtigkeit der von den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen.
kollas ist für die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten des ausgewählten Kandidaten nicht verantwortlich. Nimmt der vermittelte Kandidat die Arbeit aus irgendwelchen Gründen nicht auf, kann kollas für allfällige hieraus entstandene Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.
Somit kann kollas auch in keiner Weise eine Haftung übernehmen mit Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen und hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, die ihm im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses anvertraut werden.
6. Qualitätsstandards und Datenschutz
kollas ist Mitglied von swissstaffing, dem Branchenverband der Schweizer Personaldienstleister und hält sich an dessen Qualitätsstandards. Von cellio in ihrem EDV-System gespeicherte Daten des Kunden werden vertraulich behandelt.
7. Schlussbestimmungen
Der Vermittlungsvertrag und diese AGB unterliegen materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).